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Sonntag, 21. November 2021

Die glp Seebezirk hält an ihrer Wahlempfehlung für Julia Senti fest

In den letzten Tagen wurde zum einen kommuniziert, dass die FDP und die glp eine gemeinsame Fraktion im Grossen Rat bilden. Zum andern hat sich der Oberamts-Kandidat Christoph Wieland zur Frage des Verbleibs im Verwaltungsrat seines Familienunternehmens in der Presse geäussert. Offenbar macht er sich nun diesbezüglich doch Gedanken. Christoph Wieland hat die Tragweite der Frage noch nicht ganz erfasst. Im Interview mit den Freiburger Nachrichten (16.11.21) meint er dazu: «Ich weiss noch nicht, ob ich zurückkrebse, aber ich relativiere es, weil ich merke, dass das Verwaltungsratsmandat ein Problem ist für gewisse Leute». Eine klare Haltung oder Einsicht tönt anders. Nur weil es «gewisse Leute» stört, will er es sich überlegen und nicht, weil er sich bewusst geworden wäre, dass die Kombination eines Verwaltungsratsmandats einer Transportfirma, welche ein namhaftes Auftragsvolumen der öffentlichen Hand hat, bzw. in vom Staat und Gemeinden konzessionierten Tätigkeitsfeldern aktiv ist, mit der Funktion des Oberamtmanns nicht vereinbar ist.

Diese Haltung ist umso erstaunlicher, als Christoph Wieland Kenntnis hat von einem Rechtsgutachten der kantonalen Verwaltung vom September 2020, welches zum Schluss kommt, dass bei Nebenbeschäftigungen eines Oberamtmanns das Risiko eines Interessenkonflikts bestehe, welches die durch die Funktion geforderte Unabhängigkeit beeinträchtigen könne. Daher sei es jeweils konkret im Einzelfall zu prüfen, ob der Staatsrat eine Nebenbeschäftigung erlauben könne.

Die Bevölkerung des Seebezirks hat eine Oberamtsperson verdient, welche sich der Wichtigkeit der Unabhängigkeit in dieser Funktion bewusst ist. Die zögerliche Haltung von Christoph Wieland in dieser Frage («ich werde es mir überlegen») zeigt, dass ihm an einer wirklichen Unabhängigkeit, um ein Oberamtmann für alle zu sein, wenig gelegen ist.

Daher empfiehlt die glp seebezirk Julia Senti vorbehaltlos zur Wahl.

 

 

Zitat aus diesem Rechtsgutachten vom 21.09.2020, S. 2:

 

« Ainsi, pour toute activité accessoire, quel que soit la nature de dite activité, il existe un risque de conflit d’intérêt qui pourrait mettre en danger l’indépendance requise par la fonction. Dès lors, un examen au cas par cas s’impose et il y aura lieu de prendre en compte tous les éléments afin de faire une pesée des intérêts et évaluer les risques. »

 

Das Rechtsgutachten ist gestützt auf das InfG bei der Staatskanzlei frei zu beziehen.